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Veranstaltung zum Thema „Berufsstart“ am 08.04.2009 um
19 Uhr im Haus 02 - Seminarraum 103 + 104
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Themen Kommunikationstraining
Referent Herr Ralf Kellner
Schmerztherapie
Referent Herr Dr. Dieter Hoffmeyer
Talkrunde „Berufseinstieg“
Arbeitsrechtler, Medizinrechtler, Steuerberater und
Vertreter der Ärztekammer werden Ihre Fragen rund um den
Berufseinstieg beantworten.
Die Teilnehmer erhalten ein „emergency-kit“ mit vielen
wichtigen Informationen für Berufseinsteiger (z. B.
Spezielles rund um den Arbeitsvertrag sowie zur
Weiterbildung, Logbuch, Arztausweis u. s. w. ).
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AiP-Klage
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In
den letzten Wochen erreichen uns immer wieder E-Mails mit
der Frage: Wie sich die AiP-Klage gestaltet und wann mit
einem Urteil bzw. mit der Nachzahlung des Entgeltes zu
rechnen ist.
Wir haben immer noch keinen Termin in Erfurt am
Bundesarbeitsgericht (BGA). Wir werden den
Verhandlungstermin auf unserer Homepage veröffentlichen.
Sofern uns das Urteil bekannt ist, werden wir dieses auch
sofort einstellen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld! Wir werden alle
betroffenen Ärzte, die Ihre Unterlagen eingereicht haben,
umgehend über den Ausgang am BAG informieren.
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Zeugnisse und Ihre Fallstricke
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Wenn
Sie den Artikel über Inhalt und Aufbau eines Zeugnisses
erfahren wollen, klicken Sie bitte
hier. |
Anerkennung von Urlaub bei der Berechnung der
durchschnittlichen Jahresarbeitszeit
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Wenn
Sie mehr dazu erfahren wollen, klicken Sie bitte
hier.
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Das Arbeitszeitgesetz – Kommentierung und Erläuterung
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Um
den Artikel anzuzeigen, klicken Sie bitte
hier. |
Alles Wissenswerte zum Thema Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
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Um
mehr zu dem Thema zu erfahren, klicken Sie bitte
hier. |
30.07.2008 - Familienfest am 06.09.2008 auf dem
Flughafengelände in Cochstedt
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Im Jahr
2007 haben wir erstmalig für unsere Ärzte ein Familienfest
ausgerichtet. Da den Initiatoren und Besuchern die
Veranstaltung sehr gefallen hat, möchten wir dieses Event
zur Tradition werden lassen.
Unser
diesjähriges Familienfest findet am 06.09.2008 in der Zeit
von 10 Uhr – 16:30 Uhr auf dem Flughafengelände in Cochstedt
statt. Wir möchten alle Interessenten hierzu recht herzlich
einladen. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir das gesamte
Flughafengelände nutzen können und wir somit aufgrund der
großen Flughafenhalle wetterunabhängig sind.
Unser Programm:
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Fahrsicherheitstraining für Männer und Frauen, die gern
schnell fahren und im Notfall immer fit sein müssen.
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Pannencrashkurs
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Zauberer
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Kinderschminken
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Flughafenfeuerwehr
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Tombola - Verlosung der Hauptpreise gegen 15:30 Uhr
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Glücksrad
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Torwand
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Kickertisch
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Popcornmaschine
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Musikalisch umrahmt den Tag eine Schülerband aus
Helmstedt.
Ihr
MB-Team wünscht Ihnen einen angenehmen Tag. |
22.07.2008 - Mitgliederveranstaltungen in den einzelnen
Regionen
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In den
letzten Wochen haben wir in den einzelnen Landkreisen und
kreisfreien Städten Mitgliederversammlungen durchgeführt.
Unserer Auftaktveranstaltung in Halle war
für uns aufgrund der geringen Teilnehmerzahl (unter 1% der
Mitglieder) sehr ernüchternd. Dieser schlechte Trend setzte
sich glücklicherweise nicht in allen Regionen fort. Trotzdem
müssen wir ein großes Desinteresse an der
Gewerkschaftsarbeit feststellen.
Uns ist bewusst, dass sich die
Arbeitszeitsituation an den Häusern immer mehr zuspitz und
unsere Ärzte kaum Freizeit haben. Aber wir können die
Situation an den Häusern nur durch die Ärzte vor Ort
erfassen. Ohne eine flächendeckende Kommunikation mit den
Ärzten läuft die Vorstandsarbeit ins Leere.
Nur durch den Austausch von Informationen,
Kritik und Anregungen können wir die Interessen aller
unserer Mitglieder wahrnehmen.
Dem Engagement vieler Ärzte haben wir unsere Erfolge zu
verdanken. Sie haben den Marburger Bund zur größten
Ärzte-Organisation mit freiwilliger Mitgliedschaft in
Deutschland gemacht. Helfen Sie uns, dass wir auch weiterhin
so präsent bleiben können. Arbeiten Sie aktiv mit!
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04.07.2008 - Anerkennung der AiP-Zeit gemäß § 16
Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken
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Die 9.
Kammer des Landesarbeitsgerichtes Halle (LAG Halle) hat am
24.4.2008 die vom beklagten Land eingelegte Berufung gegen
das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg (ArbG MD)
zurückgewiesen (Az: 9 Sa 475/07 E).
Damit bestätigt das LAG Halle das Urteil des ArbG MD (Az: 6
Ca 944/07 E), in dem das Land Sachsen-Anhalt dazu verurteilt
wurde, den Kläger (ein Arzt an der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg) per 01.07.2006 in
die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 einzugruppieren und somit beim
Stufenaufstieg die AiP-Zeit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil
des Arbeitsgerichtes Magdeburg geht das Berufungsgericht
davon aus, dass die AiP-Zeit des Klägers als Zeiten
einschlägiger Berufserfahrung anzusehen sind und
somit gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte beim Stufenaufstieg
als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden
müssen.
In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht darauf ab,
dass der Kläger während seiner AiP-Zeit „tatsächlich keine
andere Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit verrichtete“ und
zwangsläufig einschlägige Berufserfahrungen im Sinne des §
16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte sammelte. „Der Ausübung ärztlicher
Tätigkeit über einen Zeitraum von 18 Monaten ist das Sammeln
einschlägiger Berufserfahrung zwingend immanent“, so das
Gericht.
Abzuwarten bleibt, ob das beklagte Land
sich dieser Argumentation unterordnet oder Revision beim BAG
einlegt.
Näheres zur Urteilsbegründung, bitte
hier kicken. |
19.06.2008 - Können auch von Ärzten eines MVZ
belegärztliche Leistungen erbracht werden?
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Dem
Sozialgericht Marburg lag folgender Fall vor: Bei dem Kläger
handelt sich um ein MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Im MVZ ist unter anderem ein Facharzt
für Innere Medizin mit dem Teilgebiet Kardiologie
beschäftigt, der die Anerkennung als Belegarzt bei der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt hatte.
Die Kassenärztlichen Vereinigung lehnte dies mit der
Begründung ab, dass dafür bei dem Facharzt nicht die
festgelegten Voraussetzungen des Bundesmantelvertrages
erfüllt seien. Eine belegärztliche Tätigkeit durch
angestellte Ärzte im MVZ sei nicht möglich, da der
betreffende Arzt als angestellter Arzt in einem MVZ kein
zugelassener Vertragsarzt im Sinne des § 24 Ärzte-ZV sei.
Das Sozialgericht Marburg entschied (Urteil vom 30.01.2008,
Az: S 12 KA 1079/06), dass belegärztliche Leistungen auch
durch ein MVZ erbracht werden dürfen, da alle Vorschriften
(die Vertragsärzte betreffen) auch für Medizinische
Versorgungszentren anzuwenden seien. Sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei oder etwas
Abweichendes aus der Besonderheit des MVZ folge. Dieser
Schlussfolgerung zugrunde steht einem MVZ grundsätzlich die
Befugnis zu, als Partner eines Belegarztvertrages
aufzutreten. Belegärztliche Leistungen können durchaus nur
durch die in ihnen tätigen Ärzte erbracht werden. Da es auf
die persönliche Eignung der jeweiligen angestellten Ärzte
ankomme, bleibt somit die Genehmigung personengebunden. Die
persönlichen Voraussetzungen für die Belegarztanerkennung
müssten demnach in der Person des Arztes gegeben sein. Einem
tätigen Vertragsarzt des MVZ hingegen können sie unmittelbar
erteilt werden. Ist in einem MVZ ein Arzt angestellt, der
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird dem MVZ die
Genehmigung speziell für diesen Arzt erteilt. Inhaltlich
muss sich der Belegarztvertrag auf einen im MVZ tätigen
bestimmten Arzt (der die persönlichen Anforderungen erfüllt)
beziehen, auch wenn der Vertrag zwischen dem MVZ und dem
Belegkrankenhaus geschlossen wird. In der Entscheidung des
Sozialgerichts Marburg spiegelt sich der gesetzgeberische
Wille wieder, welcher besagt, dass MVZ als gleichberechtigte
Partner im vertragsärztlichen System anzuerkennen sind und
ihm grundsätzlich dieselben Möglichkeiten wie Vertragsärzte
ermöglicht werden sollen. |
28.05.2008 - Förderung nach §10 a Einkommenssteuergesetz
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Sehr
geehrte Mitglieder,
in den vergangenen Wochen versendeten die Arbeitgeber
verschiedener Krankenhäuser ein Schreiben an ihre Ärzte mit
folgendem Sachverhalt:
„Als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung wie dem Ärzteversorgungswerk bestünde
keine Möglichkeit der Förderung nach § 10 a
Einkommenssteuergesetz“.
Da in unserer Geschäftsstelle hierzu Fragen aufliefen,
möchten wir Sie diesbezüglich kurz informieren.
Aus den unterschiedlichen Schreiben ging hervor, dass es
sich um das Thema staatliche Förderung der privaten
Altersvorsorge durch die sogenannte Riester-Rente handelt.
Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen und Sie vor
Fehlinformationen zu schützen, haben wir hier einige
Hinweise zusammengefasst:
-
Als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung wie dem Ärzteversorgungswerk
besteht für Sie grundsätzlich keine Möglichkeit der
Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz. Sie sind
nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Das heißt, dass
Ihnen weder Grundzulagen noch Kinderzulagen gewährt
werden. Auch die Geltendmachung von Sonderausgaben für
Riester-Verträge im Rahmen der Steuererklärung bleibt
Ihnen verwehrt.
-
Wenn Ihr Ehepartner jedoch über ein Einkommen verfügt,
das der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegt und einen eigenen Riesterrenten-Vertrag
abgeschlossen hat, sind Sie mittelbar zulagenberechtigt.
Sie erhalten somit die Grundzulage in Höhe von 154 Euro
p. a. ohne einen eigenen Beitrag entrichten zu müssen.
Der Antrag für die Grundzulage muss separat und auf
Ihren Namen lautend gestellt werden. Dies sichert auch
die steuerfreie Übertragung des Vertragsguthabens bei
Tod des Ehepartners.
-
Sollten Sie Interesse haben, derartige Verträge
(Riester-Rente) unabhängig prüfen zu lassen, bieten wir
Ihnen an, dass Sie uns diese Verträge in Kopie zusenden
und wir diese über unseren Service für Sie kostenfrei
überprüfen lassen. Sollte sich herausstellen, dass die
Verträge nicht den genannten Kriterien entsprechen,
könnte dies in einigen Fällen zu einer Rückabwicklung
führen und sämtliche gezahlten Beiträge müssen
zurückerstattet werden.
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29.04.2008 - Marburger Bund siegt in zweiter Instanz
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AiP-Phase muss bei Vergütung berücksichtigt werden
Die
Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) hat im Streit um die
Anerkennung der „Arzt im Praktikum“-Phase (AiP) als
einschlägige Berufserfahrung vor dem Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt in zweiter Instanz einen wichtigen
juristischen Erfolg errungen. Die AiP-Zeit eines klagenden
Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
muss im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte
(TV-Ärzte TdL, §16 ) als Berufserfahrung anerkannt und bei
der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden (AZ 9 sa
475/07 E). Damit stehen dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli
2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt zu. Bereits am
9. August 2007 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg in erster
Instanz dem vom Marburger Bund juristisch unterstützten Arzt
Recht gegeben. Das Land Sachsen-Anhalt ging daraufhin in
Berufung, die nun am 24. April 2008 abgewiesen wurde |
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