Letzte Aktualisierung:

03.06.2009

                                                            

 

 

Impressum

Ärzte für
Sachsen-Anhalt

FAQ

 

 
       
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Veranstaltung zum Thema „Berufsstart“ am 08.04.2009 um 19 Uhr im Haus 02 - Seminarraum 103 + 104
 
Themen

Kommunikationstraining
Referent Herr Ralf Kellner

Schmerztherapie
Referent Herr Dr. Dieter Hoffmeyer

Talkrunde „Berufseinstieg“
Arbeitsrechtler, Medizinrechtler, Steuerberater und Vertreter der Ärztekammer werden Ihre Fragen rund um den Berufseinstieg beantworten.


Die Teilnehmer erhalten ein „emergency-kit“ mit vielen wichtigen Informationen für Berufseinsteiger (z. B. Spezielles rund um den Arbeitsvertrag sowie zur Weiterbildung, Logbuch, Arztausweis u. s. w. ).

 

 
AiP-Klage
 
In den letzten Wochen erreichen uns immer wieder E-Mails mit der Frage: Wie sich die AiP-Klage gestaltet und wann mit einem Urteil bzw. mit der Nachzahlung des Entgeltes zu rechnen ist.
Wir haben immer noch keinen Termin in Erfurt am Bundesarbeitsgericht (BGA). Wir werden den Verhandlungstermin auf unserer Homepage veröffentlichen. Sofern uns das Urteil bekannt ist, werden wir dieses auch sofort einstellen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld! Wir werden alle betroffenen Ärzte, die Ihre Unterlagen eingereicht haben, umgehend über den Ausgang am BAG informieren.

 

 
Zeugnisse und Ihre Fallstricke
 
Wenn Sie den Artikel über Inhalt und Aufbau eines Zeugnisses erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.

 

 
Anerkennung von Urlaub bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit
 
Wenn Sie mehr dazu erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.

 

 
Das Arbeitszeitgesetz – Kommentierung und Erläuterung
 
Um den Artikel anzuzeigen, klicken Sie bitte hier.

 

 
Alles Wissenswerte zum Thema Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
 
Um mehr zu dem Thema zu erfahren, klicken Sie bitte hier.

 

 
30.07.2008 - Familienfest am 06.09.2008 auf dem Flughafengelände in Cochstedt
 
Im Jahr 2007 haben wir erstmalig für unsere Ärzte ein Familienfest ausgerichtet. Da den Initiatoren und Besuchern die Veranstaltung sehr gefallen hat, möchten wir dieses Event zur Tradition werden lassen.

Unser diesjähriges Familienfest findet am 06.09.2008 in der Zeit von 10 Uhr – 16:30 Uhr auf dem Flughafengelände in Cochstedt statt. Wir möchten alle Interessenten hierzu recht herzlich einladen. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir das gesamte Flughafengelände nutzen können und wir somit aufgrund der großen Flughafenhalle wetterunabhängig sind.

Unser Programm:

  • Fahrsicherheitstraining für Männer und Frauen, die gern schnell fahren und im Notfall immer fit sein müssen.
  • Pannencrashkurs
  • Zauberer
  • Kinderschminken
  • Flughafenfeuerwehr
  • Tombola - Verlosung der Hauptpreise gegen 15:30 Uhr
  • Glücksrad
  • Torwand
  • Kickertisch
  • Popcornmaschine
  • Musikalisch umrahmt den Tag eine Schülerband aus Helmstedt.

Ihr MB-Team wünscht Ihnen einen angenehmen Tag.

 
22.07.2008 - Mitgliederveranstaltungen in den einzelnen Regionen
 
In den letzten Wochen haben wir in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Mitgliederversammlungen durchgeführt.

Unserer Auftaktveranstaltung in Halle war für uns aufgrund der geringen Teilnehmerzahl (unter 1% der Mitglieder) sehr ernüchternd. Dieser schlechte Trend setzte sich glücklicherweise nicht in allen Regionen fort. Trotzdem müssen wir ein großes Desinteresse an der Gewerkschaftsarbeit feststellen.

Uns ist bewusst, dass sich die Arbeitszeitsituation an den Häusern immer mehr zuspitz und unsere Ärzte kaum Freizeit haben. Aber wir können die Situation an den Häusern nur durch die Ärzte vor Ort erfassen. Ohne eine flächendeckende Kommunikation mit den Ärzten läuft die Vorstandsarbeit ins Leere.

Nur durch den Austausch von Informationen, Kritik und Anregungen können wir die Interessen aller unserer Mitglieder wahrnehmen.
Dem Engagement vieler Ärzte haben wir unsere Erfolge zu verdanken. Sie haben den Marburger Bund zur größten Ärzte-Organisation mit freiwilliger Mitgliedschaft in Deutschland gemacht. Helfen Sie uns, dass wir auch weiterhin so präsent bleiben können. Arbeiten Sie aktiv mit!

 
04.07.2008 - Anerkennung der AiP-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte an Universitätskliniken
 
Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Halle (LAG Halle) hat am 24.4.2008 die vom beklagten Land eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg (ArbG MD) zurückgewiesen (Az: 9 Sa 475/07 E).
Damit bestätigt das LAG Halle das Urteil des ArbG MD (Az: 6 Ca 944/07 E), in dem das Land Sachsen-Anhalt dazu verurteilt wurde, den Kläger (ein Arzt an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg) per 01.07.2006 in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 einzugruppieren und somit beim Stufenaufstieg die AiP-Zeit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg geht das Berufungsgericht davon aus, dass die AiP-Zeit des Klägers als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzusehen sind und somit gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte beim Stufenaufstieg als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden müssen.

In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht darauf ab, dass der Kläger während seiner AiP-Zeit „tatsächlich keine andere Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit verrichtete“ und zwangsläufig einschlägige Berufserfahrungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte sammelte. „Der Ausübung ärztlicher Tätigkeit über einen Zeitraum von 18 Monaten ist das Sammeln einschlägiger Berufserfahrung zwingend immanent“, so das Gericht.

Abzuwarten bleibt, ob das beklagte Land sich dieser Argumentation unterordnet oder Revision beim BAG einlegt.

Näheres zur Urteilsbegründung, bitte hier kicken.

 
19.06.2008 - Können auch von Ärzten eines MVZ belegärztliche Leistungen erbracht werden?
 
Dem Sozialgericht Marburg lag folgender Fall vor: Bei dem Kläger handelt sich um ein MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im MVZ ist unter anderem ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Teilgebiet Kardiologie beschäftigt, der die Anerkennung als Belegarzt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt hatte. Die Kassenärztlichen Vereinigung lehnte dies mit der Begründung ab, dass dafür bei dem Facharzt nicht die festgelegten Voraussetzungen des Bundesmantelvertrages erfüllt seien. Eine belegärztliche Tätigkeit durch angestellte Ärzte im MVZ sei nicht möglich, da der betreffende Arzt als angestellter Arzt in einem MVZ kein zugelassener Vertragsarzt im Sinne des § 24 Ärzte-ZV sei.
Das Sozialgericht Marburg entschied (Urteil vom 30.01.2008, Az: S 12 KA 1079/06), dass belegärztliche Leistungen auch durch ein MVZ erbracht werden dürfen, da alle Vorschriften (die Vertragsärzte betreffen) auch für Medizinische Versorgungszentren anzuwenden seien. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei oder etwas Abweichendes aus der Besonderheit des MVZ folge. Dieser Schlussfolgerung zugrunde steht einem MVZ grundsätzlich die Befugnis zu, als Partner eines Belegarztvertrages aufzutreten. Belegärztliche Leistungen können durchaus nur durch die in ihnen tätigen Ärzte erbracht werden. Da es auf die persönliche Eignung der jeweiligen angestellten Ärzte ankomme, bleibt somit die Genehmigung personengebunden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Belegarztanerkennung müssten demnach in der Person des Arztes gegeben sein. Einem tätigen Vertragsarzt des MVZ hingegen können sie unmittelbar erteilt werden. Ist in einem MVZ ein Arzt angestellt, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird dem MVZ die Genehmigung speziell für diesen Arzt erteilt. Inhaltlich muss sich der Belegarztvertrag auf einen im MVZ tätigen bestimmten Arzt (der die persönlichen Anforderungen erfüllt) beziehen, auch wenn der Vertrag zwischen dem MVZ und dem Belegkrankenhaus geschlossen wird. In der Entscheidung des Sozialgerichts Marburg spiegelt sich der gesetzgeberische Wille wieder, welcher besagt, dass MVZ als gleichberechtigte Partner im vertragsärztlichen System anzuerkennen sind und ihm grundsätzlich dieselben Möglichkeiten wie Vertragsärzte ermöglicht werden sollen.
 
28.05.2008 - Förderung nach §10 a Einkommenssteuergesetz
 
Sehr geehrte Mitglieder,
in den vergangenen Wochen versendeten die Arbeitgeber verschiedener Krankenhäuser ein Schreiben an ihre Ärzte mit folgendem Sachverhalt:
 „Als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie dem Ärzteversorgungswerk bestünde keine Möglichkeit der Förderung nach § 10 a Einkommenssteuergesetz“.
Da in unserer Geschäftsstelle hierzu Fragen aufliefen, möchten wir Sie diesbezüglich kurz informieren.
Aus den unterschiedlichen Schreiben ging hervor, dass es sich um das Thema staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch die sogenannte Riester-Rente handelt.

Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen und Sie vor Fehlinformationen zu schützen, haben wir hier einige Hinweise zusammengefasst:
  • Als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie dem Ärzteversorgungswerk besteht für Sie grundsätzlich keine Möglichkeit der Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz. Sie sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Das heißt, dass Ihnen weder Grundzulagen noch Kinderzulagen gewährt werden. Auch die Geltendmachung von Sonderausgaben für Riester-Verträge im Rahmen der Steuererklärung bleibt Ihnen verwehrt.
  • Wenn Ihr Ehepartner jedoch über ein Einkommen verfügt, das der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt und einen eigenen Riesterrenten-Vertrag abgeschlossen hat, sind Sie mittelbar zulagenberechtigt. Sie erhalten somit die Grundzulage in Höhe von 154 Euro p. a. ohne einen eigenen Beitrag entrichten zu müssen. Der Antrag für die Grundzulage muss separat und auf Ihren Namen lautend gestellt werden. Dies sichert auch die steuerfreie Übertragung des Vertragsguthabens bei Tod des Ehepartners.  
  • Sollten Sie Interesse haben, derartige Verträge (Riester-Rente) unabhängig prüfen zu lassen, bieten wir Ihnen an, dass Sie uns diese Verträge in Kopie zusenden und wir diese über unseren Service für Sie kostenfrei überprüfen lassen. Sollte sich herausstellen, dass die Verträge nicht den genannten Kriterien entsprechen, könnte dies in einigen Fällen zu einer Rückabwicklung führen und sämtliche gezahlten Beiträge müssen zurückerstattet werden.
 
29.04.2008 - Marburger Bund siegt in zweiter Instanz
 
AiP-Phase muss bei Vergütung berücksichtigt werden

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) hat im Streit um die Anerkennung der „Arzt im Praktikum“-Phase (AiP) als einschlägige Berufserfahrung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in zweiter Instanz einen wichtigen juristischen Erfolg errungen. Die AiP-Zeit eines klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg muss im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte (TV-Ärzte TdL, §16 ) als Berufserfahrung anerkannt und bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden (AZ 9 sa 475/07 E). Damit stehen dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt zu. Bereits am 9. August 2007 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg in erster Instanz dem vom Marburger Bund juristisch unterstützten Arzt Recht gegeben. Das Land Sachsen-Anhalt ging daraufhin in Berufung, die nun am 24. April 2008 abgewiesen wurde

 
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